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Rechengrößen für das Jahr 2001

Das Bundeskabinett hat am 11.Oktober die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 beschlossen. In dieser werden die für den Bereich der Sozialversicherung relevanten Rechengrößen für das Leistungs-, Beitrags- und Versicherungsrecht festgesetzt. Im Bereich der Krankenversicherung gelten erstmals ab 01.01.2001 einheitliche Größen für den Bereich Ost und West. Der Beschluss des Bundeskabinetts bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, diese gilt jedoch als gewiss. Die Werte im einzelnen:

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung:

West: 8.700,- DM / monatlich (104.400,- DM jährlich)
Ost: 7.300,- DM monatlich  (87.600,- DM jährlich)

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung:

Bundesweit 6.525,- DM monatlich (78.300,- DM jährlich)

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

Bundesweit 78.300,- DM

Einkommensgrenze für die Familienversicherung

Bundesweit 640,- DM monatlich

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Bundesweit 1.493,33 DM monatlich

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige

bundesweit DM 3.360,00 / monatlich

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